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   VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528   

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VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528 (https://dejure.org/2010,29465)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 (https://dejure.org/2010,29465)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 12 BV 10.528 (https://dejure.org/2010,29465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Die Hilfe nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist keine Sozialleistung im Sinne des § 10 Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes (BEEG), deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist.Kinder- und Jugendhilfe- sowie JugendförderungsrechtKostenbeitrag ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hilfe nach § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als Sozialleistung i.S.d. § 10 Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hilfe nach § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII ) als Sozialleistung i.S.d. § 10 Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 11.03.2009 - 12 CS 08.3091

    Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528
    Es handelt sich hierbei um eine Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG, also um eine Auszahlungsregelung (siehe dazu Schindler in Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 94 RdNr. 11), die in der Sache nichts an der Anwendbarkeit des auf dem Zuflussprinzip beruhenden Einkommensbegriff (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 11.3.2009 Az. 12 CS 08.3091 und vom 17.12.2009 Az. 12 ZB 09.1801) ändert.
  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 107.83

    Minderjähriger - Eltern - Hilfe zur Erziehung - Nachrang der öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528
    Auszugehen ist von einem selbstständigen Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der dem Einkommensbegriff des §§ 82 ff. SGB XII weitgehend entspricht (siehe dazu bereits BVerwG vom 12.1.1984 BVerwGE 68, 299), denn für die Feststellung der zumutbaren Belastung verweist auch § 90 Abs. 4 SGB VIII auf die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
  • VGH Bayern, 24.06.2010 - 12 BV 09.2527

    Heranziehung zu Kostenbeitrag für Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528
    Das Elterngeld unterfällt damit allerdings nicht, wie die Klägerin meint, dem § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, weil es nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck (siehe dazu BVerwG vom 16.12.2004 FEVS 56, 343) erbracht wird (vgl. zum Wohngeld BayVGH vom 24.6.2010 Az. 12 BV 09.2527).
  • VGH Bayern, 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528
    Offen bleiben kann die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Kostenbeitragserhebung ist (vgl. auch BayVGH vom 9.2.2010 Az. 12 ZB 08.3230), denn für eine rechtswidrige Hilfegewährung finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte.
  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 12 ZB 09.1801

    Kinder- und Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528
    Es handelt sich hierbei um eine Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG, also um eine Auszahlungsregelung (siehe dazu Schindler in Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 94 RdNr. 11), die in der Sache nichts an der Anwendbarkeit des auf dem Zuflussprinzip beruhenden Einkommensbegriff (vgl. dazu ausführlich BayVGH vom 11.3.2009 Az. 12 CS 08.3091 und vom 17.12.2009 Az. 12 ZB 09.1801) ändert.
  • VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744

    Bei der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt das

    Soweit das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 - 12 BV 10.528 - juris dem entgegensteht, hält der Senat hieran - vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zugelassenen Revision - nicht mehr fest.

    Vielmehr wird das Kindergeld zweckneutral - wenngleich in treuhänderischer Gebundenheit für das Kind - gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 16), was bedeutet, dass es den Eltern überlassen bleibt, das Kindergeld nach ihren eigenen Vorstellungen zu Gunsten des Kindes einzusetzen (vgl. BVerwGE 108, 222 (224]), so dass das Kindergeld nicht zu den zweckidentischen Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, sondern zum Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechnet (vgl. so auch bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 26), sofern es sich nicht um so genanntes "Geschwisterkindergeld" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 20).

    Gleichwohl enthält keine Vorschrift des Gesetzes eine besondere Zweckbestimmung, insbesondere beschreibt § 1 BEEG allein den Kreis der Leistungsberechtigten (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 35 m.w.N.).

    Diese Regelung wäre überflüssig, wenn das Elterngeld gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII von vorneherein von jeder Anrechnung freizustellen sein würde (vgl. auch bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 31).

    Bei den der Klägerin in Form der Kostenübernahme für die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Sozialdienstes Katholischer Frauen (WOGE) in Nürnberg gemäß § 19 SGB VIII gewährten Jugendhilfeleistungen handelt es sich zwar um eine Sozialleistung, deren Zahlung nicht von anderen Einkommen abhängig ist, so dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 BEEG nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann (vgl. bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 33).

    Gleichwohl ist diese (unbewusste) Lücke entsprechend Sinn und Zweck der Regelung, den Mindestelterngeldbetrag in Höhe von derzeit 300 Euro (§ 2 Abs. 5 BEEG) von jeder Anrechnung freizustellen, mittels einer analogen Anwendung der Vorschrift auch auf Leistungen nach dem SGB VIII zu schließen (Fortentwicklung von BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 33 ff.).

    Ebenso wenig steht der Umstand, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht - primär - abhängig vom Einkommen gewährt werden (§ 91 Abs. 5 SGB VIII), sondern sich allein nach dem nach dem Jugendhilferecht zu ermittelnden Bedarf richten, einer Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages entgegen (anders noch BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 33).

    Diese Zusammenhänge sind im Urteil des Senats vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 33 f. noch nicht hinreichend berücksichtigt worden.

  • VG Augsburg, 09.12.2014 - Au 3 K 14.1269

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; anwendbare Rechtslage; Rechtmäßigkeit der

    bb) Zu diesem Betrag ist - nach hier maßgeblicher alter Rechtslage (anders nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n.F.) - das Kindergeld für den in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Sohn i.H.v. EUR 184,--hinzuzuaddieren, um ein Einkommen der Klägerin i.S.v. § 93 Abs. 1 SGB VIII i.H.v. EUR 1.834,98 zu erhalten (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.1.2011 - Au 3 K 09.1541 u.a. - juris Rn. 42; VG Würzburg, U.v. 18.5.2012 - W 3 K 11.139 - juris Rn. 18).Die Hinzuaddierung des Kindergelds für das behördlich betreute Kind wäre selbst dann vorzunehmen, wenn das Kindergeld im gegenständlichen Zeitraum nicht an die Klägerin (siehe Schreiben der Familienkasse ... vom 8. Dezember 2014, Blatt 68 der Gerichtsakte), sondern nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - direkt an den Beklagten oder die Einrichtung ausgezahlt worden wäre (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 21.10.2014 - Au 3 K 14.535 - juris Rn. 38; U.v. 24.7.2007 - Au 3 K 07.37 - juris Rn. 25; VG Oldenburg, U.v. 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18).
  • VG Augsburg, 04.02.2014 - Au 3 K 13.934

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Scheinvater

    Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Kostenbeitragserhebung ist, kann vorliegend dahinstehen, denn für eine rechtswidrige Hilfegewährung finden sich keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - NDV-RD 2011, 46).

    Schließlich ergibt sich aus der Heranziehung des Klägers zu dem streitgegenständlichen Kostenbeitrag auch keine besondere Härte; § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfasst nur atypische Fälle (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 12 ZB 10.1194 - BeckRS 2013, 46064; U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - NDV-RD 2011, 46).

  • VG Augsburg, 08.07.2014 - Au 3 K 14.482

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag

    a) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist, denn die Gewährung der Eingliederungshilfe ist jedenfalls nicht gegen den Willen der personensorgeberechtigten Eltern, sondern auf deren Antrag vom 18. August 2011 erfolgt (s. Bl. 3 f. der Behördenakte; vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - NDV-RD 2011, 46; B.v. 8.2.2010 - 12 ZB 08.2365 - juris; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 13).
  • VG Bayreuth, 22.08.2012 - B 3 K 12.96

    Mutter-Kind-Einrichtung; Kostenbeitrag - jeweils - für Mutter und Kind(er)

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der "bisherigen Rechtsprechung ... die einheitliche Berechnungsweise zugrunde liegt" (siehe Rechtsprechungsnachweise im Hinweis des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2012), ist abschließend darauf hinzuweisen, dass in diesen Verfahren die Berechnung nur deshalb einheitlich - im Sinne der Klägerin - erfolgte, weil "allein streitig" war, "ob und in welcher Höhe auch das Elterngeld als Einkommen anzusetzen ist, das die Klägerin bezieht" (BayVGH, Urteil vom 15.10.2010, Az. 12 BV 10.528 , RdNr. 27, davor VG Ansbach, Urteil vom 11.02.2010, Az. AN 14 K 09.01782 ; siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 19.01.2009, Az. AN 14 K 09.01341 betreffend Systemwechsel beim Elterngeld BEEG gegenüber Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - und VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 29.04.2010, Az. W 3 K 09.524, Elterngeld BEEG).
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